Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schretzmayer-Sport GmbH (Stand: August 2021)
Geltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Schretzmayer-Sport GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie in den jeweiligen Einzelverträgen nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen. Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Vertragsschluss
1. Sämtliche Darstellungen des Sortiments des Verkäufers, sei es in Katalogen, Prospekten oder online, stellen kein bindendes Vertragsangebot dar. Indem der Käufer einen Auftrag an den Verkäufer schickt, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Der Verkäufer behält sich die freie Entscheidung über die Annahme des Angebots vor.
2. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn der Verkäufer dem Käufer nach Eingang des Auftrags die Annahme schriftlich bestätigt.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers; dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass der Verkäufer mit dem jeweiligen Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Für den Fall, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag vor.
Preise
1. Die in der Preisliste genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab dem Lager des Verkäufers. Sie schließen die Kosten für die Verpackung und den Transport nicht ein.
3. Die Kosten für die Fracht ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Verkäufers.
Zahlungsziele, Rabatte, Mengenstaffel
1. Bei nicht fristgerechten Zahlungen werden dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt. Die Zinsen sind sofort fällig. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen, soweit nicht der Käufer nachweist, dass durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall darf der Verkäufer den gesetzlichen Zinssatz verlangen.
2. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Der Verkäufer gewährt nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung dem Käufer Mengenrabatte auf den Nettowarenwert vorab unter der Bedingung, dass die vereinbarte Abnahmemenge pro Abnahmezeitraum vom Käufer vertragsgemäß eingehalten wird.
4. Nimmt der Käufer entgegen einer Vereinbarung nach Ziffer 3 die vereinbarte Menge nicht oder nicht rechtzeitig ab, so ist der Verkäufer berechtigt, den vorab gewährten Rabatt nachzubelasten. Hierbei gewährt der Verkäufer jedoch einen geringeren Mengenrabatt, soweit der Käufer durch seine Warenabnahme die Voraussetzungen einer geringeren Rabattstaffel erfüllt, ohne dass dies vereinbart ist. Ein gewährter Vororderrabatt entfällt jedoch ersatzlos.
5. Bei erheblichen Verstößen gegen die Abnahmeverpflichtung ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer für jede nicht abgenommene Wareneinheit einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 80,- zu verlangen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden durch seine Vertragsverletzung entstanden ist.
6. Sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich Zahlungszielen und zu gewährenden Rabatten können vom Verkäufer widerrufen werden, wenn der Käufer mit der Zahlung einer oder mehrerer Rechnungen des Verkäufers in Verzug gerät. In diesem Falle sind sämtliche noch offenen Forderungen des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig.
7. Neben vorstehenden Regelungen gelten die auf der jeweils gültigen Preisliste des Verkäufersabgedruckten Zahlungsbedingungen.
Lieferzeiten
Lieferungen des Verkäufers erfolgen unverzüglich nach Auftragsannahme. Soweit der Verkäufer nicht sofort ab Lager liefern kann, ist er berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, ohne dass er dadurch in Verzug hinsichtlich nicht gelieferter Teile kommen würde.
Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder durch sonstige vom Käufer zu vertretende Umstände verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Die Bestimmung der Versandart bleibt, soweit nicht abweichend vereinbart, dem Verkäufer überlassen.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
Gewährleistung und Haftung
1. Die Haftung für Sachmängel beträgt 12 Monate, sofern nicht ein Direktvertrieb an einen Verbraucher vorliegt. Sie setzt voraus, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Käufer hat den Mangel unverzüglich zu rügen. Die Übermittlung von Mängelrügen an den Verkäufer bedarf der Schriftform. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befunden haben, für einen angemessenen Zeitraum zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten.
2. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus. Des Weiteren obliegt dem Käufer die Verpflichtung, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden und Vollständigkeit zu untersuchen und dem Verkäufer von etwaigen Sachschäden oder Verlusten sofort durch Meldung des Spediteurs oder einer eidesstattlichen Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Käufer unterschrieben sein muss, Mitteilung zu machen.
3. Bei begründeter Mängelrüge leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu den Haftungsbeschränkungen.
4. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Verkäufer frei zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Verkäufers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
7. Rückgriffsansprüche nach AGB bestehen nur, soweit die Inanspruchnahme durch den Verbraucher nach Grund und Höhe berechtigt und durchsetzbar war und auch nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen weiter die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus. Sind Umbauten bzw. der Austausch von Teilen an vom Verkäufer gelieferten Waren erforderlich, so erstattet der Verkäufer dem Käufer, soweit dieser Händler bzw. Unternehmer ist, für seitens des Käufers und dessen Erfüllungsgehilfen anfallenden Zeitaufwand den in der Aufstellung der Umbauvergütungssätze für die jeweilige Tätigkeit aufgeführten Pauschalsatz.
8. Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegen den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten wird gehaftet, ebenso für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen gegenüber Verbrauchern. Die Haftung ist jeweils beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Als typisch vorhersehbarer Schaden gilt maximal der doppelte Wert des dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegenden Auftrags. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht (i) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (ii) bei einer Haftung aus anfänglichem Unvermögen (iii) in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie (iv) bei einer Haftung wegen der Nichteinhaltung von Beschaffenheitsgarantien.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die in seinem Eigentum stehende Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
5. Für den Fall, dass der Verkäufer wegen erheblichen Zahlungsverzuges des Käufers Ware zurücknimmt, schreibt der Verkäufer dem Käufer den Warenwert abzüglich nachstehender Pauschalen für entgangenen Gewinn und Spesen der Rücknahme gut. Die Pauschale beträgt bei originalverpackter Ware 30%, sonst 40% des Nettowarenwertes. Für Zubehörware gilt grundsätzlich eine Pauschale von 40%. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
Sonstige Bestimmungen
Der Weiterverkauf der gelieferten Ware an Händler bzw. Wiederverkäufer sowie deren Verkauf über Internet-Auktionsplattformen, insbesondere e-bay, ist nicht gestattet. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Übergabe der zugehörigen Betriebsanleitung zum jeweiligen Fahrrad, vom jeweiligen Käufer schriftlich bestätigen zu lassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers und für Zahlungen des Käufers ist der Firmensitz des Verkäufers.
2. Als Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit vollkaufmännischen Käufern wird 4810 Gmunden vereinbart.
3. Im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ist das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, in diesem Falle anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe ist.